Wichtige Information zur Anzeigepflicht bei Verdacht auf BTV-3-Infektionen und bei BTV-3-Infektionen
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weist auf Folgendes hin:
Tiergesundheit
Tierseuchen – Wichtige Information – Anzeigepflicht bei Verdacht auf BTV-3-Infektionen und bei BTV-3-Infektionen
AZ. IV.7-65.08.03.02-0001 Blauzunge
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit zunehmenden Temperaturen steigt die Gnitzenaktivität. Damit verbunden ist der erwartete Anstieg der Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3). Aus gegebenem Anlass möchten wir in diesem Zusammenhang an Folgendes erinnern:
Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL, Europäischer Tiergesundheitsrechtsakt) gelistet. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichte Tierseuche (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, § 1).
Bereits bei einem klinischen Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind Tierhalterinnen und Tierhalter sowie sie vertretende Personen, Personen, die mit der Aufsicht der Tiere beauftragt sind, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere beruflich mit diesen Tieren befassten Personen verpflichtet, den Verdacht dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Dabei sind die Halterin oder der Halter und der Standort der Tiere sowie die Zahl der Tiere zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen (Tiergesundheitsgesetz, § 4).
Auf die Pflichten der Unternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wird hingewiesen. Landwirtinnen und Landwirte sind Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des europäischen Tiergesundheitsrechtes. Sie sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere verantwortlich und müssen das Risiko der Ausbreitung einer Seuche minimieren.
Darüber hinaus wird auf die Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/429 hingewiesen. Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen treffen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle Differentialdiagnosen der Blauzungenkrankheit (MKS!) von großer Bedeutung ist.
Darüber hinaus kann das Früherkennungssystems Rind zur Abklärung von Erkrankungen beim Rind genutzt werden. Untersuchungskosten, die in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern entstehen, können dann erstattet werden. Den Untersuchungsantrag können Sie hier herunterladen.
Wir bitten Sie darum, Ihre Mitglieder entsprechend zu sensibilisieren und an ihre Verpflichtungen zu erinnern.