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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

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05.04.2006rss_feed

Schweinepest:
Geplante Schutzmaßnahmen der EU-Kommission gegenüber Deutschland

In der Sitzung des Ständigen Ausschusses am 04.04.2006 hat die KOM einen Entscheidungsvorschlag vorgelegt, der heute verabschiedet werden sollte. Informationen darüber, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich verabschiedet wurde, liegen derzeit noch nicht vor. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass die Entscheidung spätestens Morgen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. 1. Verbringungsverbot von Schweinen aus DE in andere MS und Drittländer Ausnahmen können genehmigt werden für Schlachtschweine zur unmittelbaren Schlachtung, soweit * die Schweine für mindestens 60 (evtl. nur 45 Tage) Tage in ihrem Herkunftsbetrieb standen oder, * soweit die Schweine jünger als 60 (evtl. nur 45 Tage) Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Geburtsbetrieb standen und * außerhalb des Landes NW stammen, * der Betrieb innerhalb von 60 Tagen (evtl. nur 45 Tage)vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat, * die Schweine klinisch mit negativen Ergebnis untersucht worden sind. Das Verbringen der Schweine ist sowohl der zuständigen Behörde als auch der Zentralbehörde des Bestimmungsmitgliedsstaates und der Transitmitgliedsstaaten drei Tage im voraus mitzuteilen. 2. Verbringungsverbot von Schweinen nach und aus NW sowie innerhalb von NW # Ausgenommen davon sind Schweine zur Schlachtung in einer Schlachtstätte in NW, die von außerhalb des Landes NW stammen und die auf großen Straßen/Schienenwegen transportiert werden, wobei sicher gestellt werden muss, dass die transportierten Schweine nicht mit Schweinen aus NW in Berührung kommen. # Ausnahmen vom Verbringungsverbot kann die zuständige Behörde genehmigen (allerdings erst frühestens 10 Tage nach Inkrafttreten der Entscheidung) zum Transport von Schweinen aus NW zu einer Schlachtstätte in NW oder # in Ausnahmefällen zu einer Schlachtstätte außerhalb des Landes NW, soweit sicher gestellt ist, dass die Schweine aus Betrieben stammen, die zuvor klinisch mit negativen, Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind (auch hier Genehmigung erst frühestens 10 Tage nach Inkrafttreten der Entscheidung möglich). 3. [Wird eventuell gestrichen] Weiterhin soll DE sicher stellen, dass keine Schweine aus schweinedichten Gebieten Niedersachsens (siehe Anhang II der Entscheidung) in andere Betriebe in DE verbracht werden, es sei denn - eine Rückverfolgbarkeit der Schweine ist gewährleistet und - die Schweine stammen aus Betrieben, die zuvor klinisch mit negativen Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind. 4. Das Verbringen von Schweinesamen aus NW (es sei denn, der Samen wurde von Ebern in einer Besamungsstation außerhalb des Landes NW gewonnen), Embryonen und Gameten aus NW und bestimmten Gebieten NI in andere MS und Drittländer ist verboten. 5. Das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, Samen, Embryonen und Gameten ist jeweils auf der Tiergesundheitsbescheinigung zusätzlich zu dokumentieren. 6. Weiterhin soll DE sicherstellen, dass in NW und den schweinedichten Gebieten NI - kleinstrukturierte Kompartimente gebildet werden, zwischen denen jeder Personenkontakt, Austausch von Fahrzeugen, Futter und Gülle untersagt wird, es sei denn, es hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion stattgefunden und - ein Monitoring durchgeführt wird (jede Behandlung eine Schweines mit einem Antibiotikum ist der zuständigen Behörde anzuzeigen ; die behandelten Tiere müssen klinisch untersucht werden) 7. Die anderen MS werden verpflichtet keine Schweine zur Schlachtung nach NW zu senden, sowie Transportfahrzeuge, mit den Schweine nach DE geliefert wurden bzw. die im Transit durch DE gefahren sind, nach jedem Transport zweimal zu reinigen und zu desinfizieren sowie für drei Tage von einem Transport mit Schweinen auszuschließen. 8. Die gesamten Maßnahmen sollen zunächst bis zum 15. Mai 2006 gelten.

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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts- ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>>
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3. - 6. September 2015: EUROPA ZU GAST BEI FREUNDEN!
Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion (U.E.C.B.V.)

Die Jahrestagung der U.E.C.B.V. fand gemeinsam mit der Bundestagung vom 3. bis 6. September 2015 in Düsseldorf statt.

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