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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

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Schutzmaßnahmen gegen Klassische Schweinepest
Entwurf zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG

Das MUNLV hat eben den Entwurf für eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland vom 6. April 2006 veröffentlicht. Diese Entscheidung ist gestern (20.4.2006) vom Ständigen Ausschuss einstimmig angenommen worden. Wie jetzt ergänzend mitgeteilt wurde, soll sie kurzfristig notifiziert werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die neuen Bestimmungen Anfang nächster Woche in Kraft treten können.
Mit dem Umstallen der Zucht- und Nutzschweine innerhalb der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster kann jedoch im Vorgriff auf die förmliche Notifizierung der EG-Entscheidung ab sofort begonnen werden, nachdem die erforderlichen Untersuchungen zuvor mit negativem Befund abgeschlossen worden sind.

Grundsatz: Der Mitgliedstaat Deutschland wird in drei Risikogebiete eingeteilt: * Das Kerngebiet (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster), * die übrigen Landesteile von Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Detmold und Köln), * die übrigen Bundesländer (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen). Für das Verbringen von Schweinen nach außerhalb der jeweiligen Risikogebiete gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen (einheitliches Verfahrensschema): Verbringen von Schlachtschweinen: Direkter Transport (1:1). Zucht- und Nutzschweine: * Ein Verbringen ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Tage zuvor keine Schwei-ne in den absendenden Bestand eingestellt worden sind, und die zu versenden-den Tiere auch 45 Tage oder seit ihrer Geburt in den Bestand gelebt haben. * Klinische Untersuchung gemäß Anhang IV (D) (2) des EG-Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2202/106/EG), d. h. klinische Untersuchung des Bestandes mit zusätzlicher Temperaturmessung bei einer bestimmten Stichprobengröße (Prä-valenz bei Nutzschweinen: 10% [= 30 Tiere]; Prävalenz bei Zuchtschweinen: 5% [60 Tiere]) vor dem Versenden. Schutzvorschriften für Nordrhein-Westfalen: Aus Nordrhein-Westfalen dürfen weder Schlachtschweine noch Zucht- und Nutz-schweine in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. Regierungsbezirke Detmold und Köln: * Dort gelegene Schlachthöfe dürfen Mastschweine nicht nur aus anderen Bundes-ländern, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten aufnehmen. * Für das Verbringen von Schlachtschweinen sowie von Zucht- und Nutzschweinen in andere Bundesländer gelten die o.g. Grundsätze (direkter Transport von Schlachtschweinen; für Zucht- und Nutzschweine gelten die o.g. klinischen Kontrol-len in Verbindung mit der 45-Tage-Regelung). Werden Schlachtschweine aus diesem Gebiet in des Kerngebiet verbracht, gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Verbringen aus anderen Bundesländern in das Kerngebiet (Haupt-straßen; Biosafety-Maßnahmen). * Die bisherige Kompartimentregelung entfällt für diese Regionen. Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster (Kerngebiet): Die genannten drei Regierungsbezirke bilden ein in sich geschlossenes Kompartiment gemäß Artikel 5 der o.g. Entscheidung. Durch eine entsprechende Anpassung der Formulierung wurde jetzt klargestellt, dass die 3 Tage-Regelung für Futtermitteltrans-porte, Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Gülletransporte und für tierärztliche Dienstleistungen nur gilt, wenn andere Schweinehaltende Betriebe außerhalb des Kompartiments kontaktiert werden. Somit ist es möglich, beispielsweise ein Futtermit-teltransportfahrzeug mit Futtermitteln außerhalb des Kompartimentes zu beladen oder die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in einem Entsorgungsbetrieb außerhalb des Kompartimentes durchzuführen, ohne dass dann die 3 Tage-Regelung zur An-wendung käme. Voraussetzung ist jedoch, dass keinerlei Schweinehaltenden Betriebe außerhalb des Kerngebiets angefahren werden (dies gilt auch für Betriebe, die neben Schweinen auch andere Tiere halten). Gleiches gilt für den direkten Transport von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof. Dabei bitte ich zu beachten, dass die für das Befahren der Kompartimente festgelegten Hygienebestimmungen inhaltlich nach wie vor uneingeschränkt Anwendung finden. Es muss nicht nur sicher verhindert werden, dass eine mögliche Erregerverschleppung aus dem Kompartiment nach außerhalb, sondern auch zwischen den Betrieben inner-halb des Kompartiments soweit wie möglich ausgeschlossen wird. * Schlachtweine können mit behördlicher Erlaubnis innerhalb des Kerngebietes oder auch in Schlachthöfen geschlachtet werden, die außerhalb dieses Kerngebie-tes liegen, soweit die Schweine zuvor einer Untersuchung nach Kapitel IV (D) (3) des EG-Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2002/106/EG) - d. h. klinische Unter-suchung des Bestandes mit zusätzlicher Temperaturmessung bei einer bestimmten Stichprobengröße (Prävalenz: 20% [= 14 Schweine) - unterzogen worden sind. * Möglich ist auch das Verbringen von Schlachtschweinen aus Gebieten, die außer-halb des Kerngebiets liegen (nicht jedoch aus anderen Mitgliedstaaten), sofern der Transport über Hauptzufahrtstraßen erfolgt und im Einklang mit den genehmig-ten Biosafety-Maßnahmen steht. * Nutz- und Zuchtschweine dürfen mit behördlicher Erlaubnis innerhalb des Kern-gebietes (nicht jedoch in den Restriktionsgebieten) umgestallt werden; sie dürfen dieses jedoch nicht verlassen (Bedingungen: s.o. [klinische Untersuchung und 45-Tage-Regelung]). * Für das Verbringen von Schweinesamen, Schweineeizellen und Schweineembryo-nen gelten die Artikel 3 und 4 der o.g. Entscheidung. Beobachtungsgebiet und Sperrbezirk: Unter den in Artikel 2 Nr. 3 genannten Bedingungen ist ein Umstallen von Schweinen nicht nur im Beobachtungsgebiet, sondern auch im Sperrbezirk möglich. Die Voraus-setzungen hierfür sind: # direkter Transport zu der aufnehmenden Einheit; # In der aufnehmenden Einheit (separate epidemiologische Einheit) dürfen sich keine Schweine befinden; # klinische Untersuchungen einschließlich Temperaturmessung nach Kapitel IV (D) Nr.2. Nach dem gleichen Schlüssel sind zusätzlich amtlich anzuordnende Blutuntersuchungen durchzuführen. Ich habe den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftverband gebeten, das Umstallen von Schweinen innerhalb des Beobachtungsgebietes und des Sperrbezirkes mit der Landwirtschaft und den zuständigen Veterinärämtern abzustimmen und mir über die Ergebnisse gemäß Artikel 2 Nr. 3 letzten Satz zu berichten. Tierseuchenrechtliches Frühwarnsystem Das tierseuchenrechtliche Frühwarnsystem besteht aus folgenden Elementen, auf die ich ausdrücklich hinweisen möchte: * Verpflichtung des Entsorgungsbetriebs zur Mitteilung an das Veterinäramt, wenn bei Abholungen vermehrte Todesfälle festgestellt werden. * Tiergesundheitliches Frühwarnsystem unter der Beteiligung der Landwirtschafts-kammer: Auf der Grundlage der landesweit erhobenen Falltierdaten wertet die Tierseuchenkasse diejenigen Betriebe aus, bei denen ein relativ erhöhter Anfall von Tierkörpern ermittelt wurde. Diese Betriebe erhalten eine Kontrollmitteilung von der Tierseuchenkasse verbunden mit dem Angebot, sich vom Tiergesundheits-dienst der Landwirtschaftkammer beraten zu lassen. Machen diese von dem - für den einzelnen Tierhalter kostenfreien - Angebot Gebrauch, erfolgt die Beratung in enger Abstimmung zwischen dem Tiergesundheitsdienst und dem jeweils betreu-enden Hoftierarzt, um die Ursache der erhöhten Verlustrate abzuklären. Die Tier-seuchenkasse wird gebeten zu veranlassen, dass die Auswertungen der jeweiligen Falltierdaten so zeitnah wie möglich erfolgt. Insofern nehme ich auf Ihren Bericht vom 31.3.2006 (15.02.13.00) Bezug. * Die Untersuchungspflicht nach Annex II (klinische Untersuchung in Verbindung mit Blutprobenuntersuchung beim Auftreten übertragbarer, fieberhafter Erkrankungen in Schweinebeständen) gilt für das Kerngebiet (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster) unverändert fort. Diese Untersuchungen ersetzen das vom Land im Vorgriff angeordnete Monitoring jedes einzelnen verendeten Schwei-nes innerhalb der Restriktionsgebiete. * Auf die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung wird hingewiesen. Dies gilt in besonderer Weise für die Regel-Bestandsbetreuung durch den Hof-tierarzt sowie für das Erfordernis von anlassbezogenen Untersuchungen zum Aus-schluss von Schweinepest bei vermehrten Todesfällen oder fieberhaften Erkran-kungen im Bestand. Diese Betreuungs- und Untersuchungspflichten gelten generell und sind als ergänzende Verpflichtungen zu den Annex II-Untersuchungen" in ganz NRW zu verstehen. Die vorstehend genannten Elemente des tierseuchenrechtlichen Frühwarnsystems er-setzen nicht die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige jeglicher Verdachtsmomente beim zuständigen Veterinäramt. Die Landwirtschaft ist außerdem aufgefordert, jegli-ches Verbringen von Schweinen umgehend der zentralen Schweinedatenbank anzu-zeigen, damit im Bedarfsfall eine lückenlose Rückverfolgbarkeit möglich ist. Die o.g. EG-Entscheidung gilt bis zum 15. Mai 2006. Der konsolidierte Text liegt bisher nur in englischer Sprachfassung vor und kann hier heruntergeladen werden:

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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts- ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>>
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3. - 6. September 2015: EUROPA ZU GAST BEI FREUNDEN!
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Die Jahrestagung der U.E.C.B.V. fand gemeinsam mit der Bundestagung vom 3. bis 6. September 2015 in Düsseldorf statt.

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