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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

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Tierseuchenbekämpfung Blauzungenkrankheit - BTV-8 Nachweis im Enzkreis BW

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (V4A 19 b 26 73 08) teilt uns soeben wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18. November wurde das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 bei einem Rind im baden-württembergischen Enzkreis nachgewiesen. Die BTV8-Handelsrestriktionszone in Hessen muss deshalb ausgeweitet werden. Eine Übersichtskarte ist in der Anlage beigefügt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der betroffenen Landkreise/kreisfreien Städte oder auf der Internetseite des Hessischen Landwirtschaftsministerium unter dem folgenden Link.

landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/blauzungenkrankheit

Ein weiterer möglicher BTV8-Nachweis bei einem Rind im Eifelkreis Bitburg-Prüm, der sich aktuell noch in der Abklärung befindet, würde zu einer weiteren Vergrößerung der hessischen BTV8 Handelsrestriktionszone führen, aber nur den Landkreis Limburg-Weilburg betreffen. Sobald mir hierzu Informationen vorliegen, werde ich wieder informieren.

Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete in Hessen und anderen Bundesländern. Da Baden-Württemberg komplett in der Sperrzone liegt, können Tiere aus der hessischen Sperrzone ohne weitere Beschränkungen nach Baden-Württemberg verbracht werden. Umgekehrt können Tiere empfänglicher Arten aus Baden-Württemberg ohne weitere Beschränkungen in die in der Sperrzone liegenden Regionen in Hessen verbracht werden. Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden.

Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

  1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
    1. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

oder

    1. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

  1. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
    1. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft

oder

    1. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden

Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.

Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten habenund von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden

und

b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

Die Regelungen der Numern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat.

  1. Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.

 

 

 


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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts- ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>>
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3. - 6. September 2015: EUROPA ZU GAST BEI FREUNDEN!
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Die Jahrestagung der U.E.C.B.V. fand gemeinsam mit der Bundestagung vom 3. bis 6. September 2015 in Düsseldorf statt.

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