
![]() |
Sonntagsfahrverbot: Baden-Württemberg schränkt Handelsfreiheit ein Von Seiten einiger Mitgliedsunternehmen im Land Baden-Württemberg wurde dem BVVF mitgeteilt, dass das Land Baden-Württemberg grundsätzlich keine Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen möchte. Als Begründung wird von Seiten des zuständigen Hoheitsträgers angeführt, dass im Bundesland Bayern auch keine Ausnahmegenehmigungen erteilt würden.
Dem BVVF liegt jedoch ein Schreiben vor, aus dem sich genau das Gegenteil ergibt! Der BVVF hatte sich im Dezember 2006 an das in Baden-Württemberg zuständige Innenministerium gewandt und auf die Probleme hingewiesen. In dem Schreiben heißt es: Wir sehen daher die nicht unberechtigte Gefahr, dass baden-württembergische Unternehmen nach Bayern abwandern, da hier die Bedingungen wirtschaftsfreundlicher zu sein scheinen und dem Grundgedanken des Tierschutzes eher Rechnung getragen wird:
Insbesondere vor dem Hintergrund des Gedankens des Tierschutzes und der Forderung der Europäischen Union, dass Tiertransporte ohne Verzögerungen zu erfolgen haben, ist die Nichterteilung von Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot nicht nachzuvollziehen. Auch haben wir darauf hingewiesen, dass nach unserer Auffassung das Verhalten des Landes Baden-Württemberg gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes in der C-350/97 verstößt.
In dem Urteil vom 11. Mai 1999 (!) heißt es: Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Artikel 30, 34 und 36 des Vertrages so auszulegen sind, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Straßentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, indem sie vorschreiben, daß diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, daß bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 17. Januar 2007 dem BVVF geantwortet und auf „weitere Beratungen auf Bund-Länder-Ebene“ verwiesen, die man „abwarten“ werde.
Dient dies dem Tierschutz? Ist dies wirtschaftfreundlich? Grund genug für den BVVF erneut an das Ministerium zu schreiben: Die Argumentation des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist uns bekannt. Sie verkennt allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten: Das Fleisch von am Sonntag transportierten Tieren ist nicht erst am Mittwoch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern die Tiere werden am Montag Vormittag oder im Laufe des Tages geschlachtet und das Fleisch bzw. die hergestellten Erzeugnisse sind bereits am Montag in den Läden. Dies ist auch gut so.
Woher die erwähnte Ausweitung auf 250 km kommt und worauf diese Zahl basiert ist uns jedoch nicht bekannt, sie scheint willkürlich gegriffen zu sein. Das europäische Recht sieht diese Entfernung jedenfalls nicht vor. Ihre Einschätzung, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Mai 1999 und den deutschen Beschränkungen gibt, ist aufgrund der von Ihnen erörterten „Gemengelage“ zutreffend, allerdings existiert nach unserer Auffassung ein Zusammenhang mit der Praxis in Baden-Württemberg und der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes und der dem Urteil zugrundeliegenden Praxis: Die Handelsfreiheit der Unternehmen wird eingeschränkt! |
Suche
Mitgliederbereich
BUNDESTAGUNG 2009 - VORSPRUNG DURCH INFORMATION
Die Bundestagung 2009 findet vom 13. - 17 Mai 2009 in Berlin statt.
>>>
In eigener Sache: Bereich INTERNA
Der Bereich Interna ist ausschließlich für Mitgliedsunternehmen bestimmt.
Sollten Sie einen Zugang wünschen, senden Sie uns bitte eine Mail mit dem Betreff „Bitte freischalten“. Wir werden versuchen, Sie dann baldmöglichst freizuschalten; bitte beachten Sie jedoch, dass die Freischaltung unter anderem aus technischen Gründen nur während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen kann. Hier geht's zur...
ANTWORTEN ZUR STANDARDERKLÄRUNG!
Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab 2008 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb mit der Anlieferung der Schweine abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands "Hygienepapst" im Bundeslandwirtschafts-
ministerium hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>> IN EIGENER SACHE: HINWEIS: BLAUZUNGENKRANKHEIT
Aufgrund der sich ständig schnell ändernden Vorschriften und Bestimmungen ist es nicht immer möglich, den aktuellsten Stand auf dieser Internetpräsenz im Bereich AKTUELLES zu melden. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Interna.
Bitte halten Sie auch immer Rücksprache mit ihrem Veterinäramt. >>> |