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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.
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Rheinland-Pfalz erweitert 20-km-Zone

Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes
zum Schutz gegen die Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. Oktober 2006 (Az.: 23 174-59-23)
Folgende Gebiete werden zum 20-Kilometer-Gebiet erklärt:

Die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Daun, Mayen-Koblenz, Neuwied und der Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz.

Im Landkreis Bitburg-Prüm die Verbandsgemeinden Arzfeld, Kyllburg und Prüm, aus der Verbandsgemeinde Bitburg-Land die Ortsgemeinden Bickendorf, Biersdorf am See, Echtershausen, Ehlenz, Fließem, Hamm, Heilenbach, Ließem, Nattenheim, Niederweiler, Oberweiler, Schleid, Seffern, Sefferweich und Wiersdorf.

Im Landkreis Bernkastel-Wittlich aus der Verbandsgemeinde Manderscheid die Ortsgemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Meerfeld, Niederscheidweiler, Oberscheidweiler, Schwarzenborn, Wallscheid und die Stadt Manderscheid sowie aus der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf die Ortsgemeinde Hontheim.

Im Landkreis Cochem-Zell die Verbandsgemeinden Cochem-Land, Kaisersesch, Ulmen und aus der Verbandsgemeinde Treis-Karden die Ortsgemeinden Binningen, Brieden, Brohl, Dünfus, Forst, Kail, Möntenich, Moselkern, Müden, Pommern, Roes und Treis-Karden sowie die Stadt Cochem.

Im Rhein-Hunsrück-Kreis die Verbandsgemeinde Emmelshausen, sowie die Städte Boppard und St. Goar.

Im Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinden Bad Ems, Braubach, Nassau und aus der Verbandsgemeinde Loreley die Ortsgemeinden Dahlheim, Kestert, Lykershausen, Prath, Weyer und Stadt Sankt Goarshausen und aus der Verbandsgemeinde Nasstätten, die Ortsgemeinden Berg, Ehr, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Kehlbach, Marienfels, Niederbachheim, Oberbachheim und Winterwerb sowie die Stadt Lahnstein.
Maßregeln im 20-Kilometer-Gebiet

Für Wiederkäuer (Tiere) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, die in dem in Abschnitt I gelistetem 20-Kilometer-Gebiet gehalten werden, gilt Folgendes:

1. Alle Tiere stehen unter behördlicher Beobachtung
2. Das Verbringen von Tieren, Samen, Embryonen oder Eizellen aus oder in Betriebe ist verboten. Die zuständige Behörde (Kreisverwaltung / Verwaltung der kreisfreien Stadt) kann Ausnahmen genehmigen.
3. Die Genehmigung für das Verbringen von Tieren im Sinne des § 1 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 09. Oktober 2006 (eBAnz AT 53 2006 V1) aus den in Abschnitt I. genannten Gebieten in das in der Anlage der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 09. Oktober 2006 i.g.F. bezeichnete Gebiet gilt als erteilt, wenn
a. die Tiere beim Verladen keine auf eine Infektion mit dem Erreger der Blauzungenkrankheit hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen und
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist
und die zu verbringenden Tiere vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind
oder
b. die zu verbringenden Tiere innerhalb von 48 Stunden vor dem Verbringen mit virologisch negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind,
zum Zeitpunkt der Probenahme für diese Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind und den Betrieb nach diesem Zeitpunkt nicht verlassen haben.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, soweit diese für die Bekämpfung oder das Vermeiden der Verschleppung der Tierseuche erforderlich sind.

4. Die Genehmigung für das Verbringen von Mastkälbern bis zu einem Alter von 30 Tagen aus den in Abschnitt I. genannten Gebieten in die in der Anlage zur Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 9. Oktober 2006 i.g.F. bezeichneten Gebiete gilt als erteilt, wenn
a. die Tiere beim Verladen frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit sind und mit einem Repellent behandelt worden sind und
b. der Tierhalter das Verbringen der für den Empfangsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde mindestens einen Werktag vorher angezeigt hat.

5. In allen Betrieben im 20-Kilometer-Gebiet sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde regelmäßige klinische Untersuchungen der lebenden und pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durchführen zu lassen. Seuchenverdächtige Tiere sind nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde virologisch oder serologisch untersuchen zu lassen.

6. In allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Tierbestand zu führen. Veränderungen durch Zukauf, Verbringen, Verendung oder Geburt sind täglich zu dokumentieren.

7. In allen Betrieben sind die Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln.

8. Wiederkäuer sind über die Nachtstunden aufzustallen. Die Aufstallung muss spätestens eine Stunde vor Einsetzen der Abenddämmerung abgeschlossen sein und darf frühestens eine Stunde nach dem Einsetzen der Morgendämmerung wieder aufgehoben werden. Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers behandelt sind.

(2) In den in Abschnitt I benannten Gebieten hat der Tierhalter die zuständige Behörde im Rahmen der epizootiologische Nachforschungen zu unterstützen.


Anordnung LUA Rheinland-Pfalz 17. Oktober 2006

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