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Hessen: Einzelne Gemeinden in den Landkreisen Waldeck-Frankenberg, Lahn-Dill und Marburg-Biedenkopf liegen im 20-Kilometer-Gebiet In den Nordrhein-Westfälischen Kreisen Paderborn sowie Siegen-Wittgenstein ist in der vergangenen Woche die Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt worden.
Damit liegen die hessischen Gemeinden Diemelsee, Bad Arolsen und Diemelstadt im Landkreis Waldeck-Frankenberg im 20-Kilometer-Gebiet um den Ausbruchsort. Im Lahn-Dill-Kreis befinden sich die Gemeinden Dietzhölztal, Eschenburg, Siegbach, Dillenburg, Haiger, Breitscheid, Herborn, Mittenaar und Driedorf und im Kreis Marburg-Biedenkopf die Gemeinden Breidenbach, Steffenberg und Angelburg im 20-Kilometer-Gebiet um den Ausbruchsort. Für die oben genannten Orte gilt: Das Verbringen von Wiederkäuern (Schafe, Ziegen, Rinder) aus einem oder in einen in den betroffenen Gemeinden gelegenen Betrieb ist verboten. Die zuständige Veterinärbehörde kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen genehmigen. Zusätzlich stehen die Haltungen unter behördliche Beobachtung, es finden regelmäßige klinische Untersuchung sowie besondere Untersuchungen verendeter Tiere statt. Darüber hinaus muss eine tägliche Bestandsdokumentation geführt und eine Insektizidbehandlung aller empfänglichen Tiere, ihres Stalles und sonstigen Standorten vorgenommen werden. Für ganz Hessen, das schon vorher im 150-Kilometer-Gebiet lag, gilt weiterhin ein Verbringungsverbot von Wiederkäuern in freies Gebiet, d.h. die Tiere dürfen sich nur innerhalb des Restriktionsgebietes bewegen. Ausnahmen für das Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren aus dem Restriktionsgebiet sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch Tierschauen und -märkte können unter bestimmten Schutzmaßnahmen abgehalten werden. Die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilen weitere Auskünfte. Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat eine Telefonhotline zur weiteren Information eingerichtet. Die Hotline ist erreichbar unter der Nummer: 0611 / 815 4444 von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 17 Uhr. |
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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab 2008 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb mit der Anlieferung der Schweine abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands "Hygienepapst" im Bundeslandwirtschafts-
ministerium hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>> IN EIGENER SACHE: HINWEIS: BLAUZUNGENKRANKHEIT
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