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Ab dem 15. November 2007 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen, was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte. Die Kriterien für solche Ausnahmeregelungen sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden. Insbesondere erfüllen Betriebe mit nicht durchgehender Schlachtung eine soziale und wirtschaftliche Funktion in ländlichen Gemeinden. Daher sollte es möglich sein, dass diese Betriebe solche Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sofern sie die rechtlichen und hygienischen Anforderungen erfüllen. Dies sieht die im Amtsblatt der EU vom 25. Oktober 2007 veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1244/2207 vor. Der Hauptgeschäftsführer des BVVF, Rechtsanwalt Patrick Steinke, erklärte hierzu: „Die EU kommt damit einer jahrzehnte alten Forderung des Verbandes nach. Nun ist es an den betroffenen Betrieben, Gespräche mit den Behörden zu führen, damit von der Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Der Verband steht für diese Gespräche gerne zur Verfügung.“ Die Verordnung kann im Bereich Interna heruntergeladen werden.
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BUNDESTAGUNG 2009 - VORSPRUNG DURCH INFORMATION
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ANTWORTEN ZUR STANDARDERKLÄRUNG!
Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab 2008 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb mit der Anlieferung der Schweine abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands "Hygienepapst" im Bundeslandwirtschafts-
ministerium hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>> IN EIGENER SACHE: HINWEIS: BLAUZUNGENKRANKHEIT
Aufgrund der sich ständig schnell ändernden Vorschriften und Bestimmungen ist es nicht immer möglich, den aktuellsten Stand auf dieser Internetpräsenz im Bereich AKTUELLES zu melden. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Interna.
Bitte halten Sie auch immer Rücksprache mit ihrem Veterinäramt. >>> |