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Geländewagen wurden bisher nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt (also LKW) waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (sog. Kombinationsfahrzeuge) als LKW galten. Diese Vorschrift ist jedoch zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Es wird seither vielfach die Auffassung vertreten, was ein PKW und was ein LKW sei, richte sich jetzt nach einer EU-Richtlinie (Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt), wonach zahlreiche solcher Fahrzeuge weiterhin als LKW besteuert werden müssten.
Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 entgegengetreten. Er hat --vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes-- entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll. Hiernach gilt: Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen (u.a. Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild, Herstellerkonzeption). Im Streitfall ("Land Rover") gab der BFH die Sache an das FG zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs zurück. (Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2006/presse42.html) |
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